Stiftungssatzung derStiftung HorizonteKunst & Kultur im Tschechischen PavillonPräambelDie Stiftung hat sich zum Ziel gesetzt, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen Gebiet im Bereich von Kunst und Kultur selbstlos zu fördern. Es soll durch Bereitstellung von Ausstellungs- und Veranstaltungsflächen sowie durch finanzielle Zuwendungen Kunst und Kultur gefördert (Literatur, Musik, Architektur, Bildhauerei, Malerei, Theater, Ballett, Filmkunst und kulturelle Sammlungen) und zur Erhaltung der kulturellen Lebensgrundlagen des öffentlichen Gemeinwesens beigetragen werden. Es soll ferner die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten gefördert werden. Neben einer finanziellen Unterstützung wird insbesondere ein hierzu von der Stiftung extra angemieteter Raum des Tschechischen Pavillons im EXPO-Park in Hannover für künstlerische Betätigungen wie Ausstellungen von Kunstsammlungen und zur Schaustellung von künstlerischen Nachlässen sowie weiteren künstlerischen Betätigungsfeldern mit kultureller Bedeutung zur Verfügung gestellt.§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Horizonte - Kunst & Kultur im Tschechischen Pavillon.2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover. § 2 - Stiftungszweck1. Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller und künstlerischer Zwecke, insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, bildende Kunst, Architektur und Design.2. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die a) Mitwirkung (z. B. durch Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle Förderung) bei: - Ausstellungen - Lesungen - Konzerten - Inszenierungen - Diskussionsveranstaltungen - Forschung und Lehre b) Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben der unter a) genannten Art sowie zum Erwerb von Kulturgut. c) Herausgabe und Förderung von Broschüren und Zeitschriften. d) Förderung wissenschaftlicher Studien und die Vergabe von Stipendien auf dem Gebiet von Kunst und Kultur. soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen im einzelnen der Stiftungsvorstand unter Beratung durch den Stiftungsbeirat entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. § 3 - Gemeinnützigkeit1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 ff. AO). Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 - Stiftungsvermögen1. Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus 307.000,00. Es kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftung).2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. 3. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 4. Freie Rücklagen können im steuerlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7 a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Stiftungsvorstand jährlich. § 5 - GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 6 - Stiftungsorgane1. Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat.2. Die Mitglieder der Organe mit Ausnahme des geschäftsführenden Stiftungsvorstandsmitglieds üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden. Das geschäftsführende Stiftungsvorstandsmitglied erhält keine Sitzungsgelder sondern - neben dem Auslagenersatz - eine vom Stiftungsvorstand festzusetzende Vergütung. § 7 - Stiftungsvorstand1. Die Stiftung wird von dem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus 4 Personen besteht und auf fünf Jahre bestellt wird. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Stiftungsvorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neubestellung im Amt. Der Stiftungsvorstand wird von dem Stifter bestellt.2. Der Stifter behält sich eine spätere Bestellung der Organmitglieder vor. Im übrigen erfolgt die Bestellung des Stiftungsvorstandes im Wege der Selbstergänzung. 3. Der Stifter bestellt sich selbst in dem Stiftungsgeschäft auf Lebenszeit zum Mitglied des Stiftungsvorstands. 4. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie ein geschäftsführendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest. 5. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muß den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen. § 8 - Aufgaben des Stiftungsvorstands1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Beschlußfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel, c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung. 2. Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstands zuständig, daß diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt. § 9 - VertretungDie Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands.§ 10 - Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Stiftungsvorstands1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands lädt alle Stiftungsvorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei einer Sitzung anwesend sind.2. Zur Sitzung der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ordnungsgemäß zu laden. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlußgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. 3. Der Stiftungsvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, den Ausschlag. 4. Die Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. 5. Über die Sitzung des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. § 11 - Stiftungsbeirat1. Der Stiftungsbeirat besteht aus drei Personen. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsbeirats einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.2. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates bestimmt der Stifter jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren; sie bleiben jedoch bis zu einer Neubestellung im Amt. Wiederbestellung von Stiftungsbeiratsmitgliedern ist zulässig. Der Stifter ist berechtigt, Stiftungsbeiratsmitglieder vorzeitig abzuberufen. 3. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsbeirates vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Stiftungsbeirat aus, so wird von dem Stifter für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. 4. Nach dem Ausscheiden des Stifters werden die Mitglieder des Stiftungsbeirates von dem Stiftungsvorstand bestimmt. Gleiches gilt für deren vorzeitige Abberufung gemäß Nr. 2. § 12 - Aufgaben des StiftungsbeiratsDer Stiftungsbeirat hat beratende Funktion und erfüllt folgende Aufgaben:1. Repräsentation der Stiftung nach außen, 2. Beratung des Stiftungsvorstands, 3. Mitwirkung und Unterstützung des Stiftungsvorstands bei Verwirklichung des Stiftungszwecks gemäß § 2 der Satzung, 4. Empfehlungen für Aktivitäten der Stiftung. § 13 - Änderungen des Stiftungszwecks/Satzungsänderung1. Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.2. Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren sind im übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. 3. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1. und 2. bedürfen einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. § 14 - Anfallberechtigung1. Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden hat.2. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Hildesheim, den 29. November 2001 Wolfgang Mathai |
Am 18. Dezember 2001 wurde der Stiftungsvorstand benannt.Dem Vorstand gehören an: Frau Katharina Mathai - Hildesheim, Frau Gabriele Wicke - Hannover, Frau Eva Mathai - Hannover, Herr Wolfgang Mathai - Hildesheim. Zum Vorsitzenden wurde Herr Wolfgang Mathai, als Vertreterin Frau Eva Mathai gewählt. |
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20.05.2012